Discussion:
Copyright bei nicht mehr lieferbaren Büchern?
(zu alt für eine Antwort)
Werner Schmitz
2004-10-27 16:33:48 UTC
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Hallo,
ich suche verlässliche Informationen zum Copyright von Büchern. Ich weiß,
ein Anwalt könnte mir weiterhelfen, aber erstmal wollte ich mich im
Internet schlau machen.
Es geht darum, dass ich mich frage, wie das mit dem Copyright aussieht,
wenn die Bücher nicht mehr lieferbar, also nicht mehr im VLB gelistet sind.
Hat dann überhaupt noch jemand Interesse an dem Copyright? Ich kenne den
Dokumentenlieferdienst Subito, der ja gerade im Rechtsstreit steht, weil
verlangt wird, dass vor der Anfertigung einer elektronischen Kopie geprüft
werden müsse, ob der Verlag eine solche Kopie selbst zur Verfügung stellt.
Hieße das, dass ich (nicht lieferbare) Bücher kopieren darf, wenn ich
zuvor geprüft habe, dass der Verlag eine solche Kopie nicht anbieten kann?

Ich wäre dankbar für jeden Hinweis, auch auf Internetressourcen, die
diesen Spezialfall behandeln.
Danke und Gruß
Werner
Matthias Wenigwieser
2004-10-27 16:41:35 UTC
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Post by Werner Schmitz
Es geht darum, dass ich mich frage, wie das mit dem Copyright aussieht,
wenn die Bücher nicht mehr lieferbar, also nicht mehr im VLB gelistet sind.
Hat dann überhaupt noch jemand Interesse an dem Copyright?
Bin zwar auch kein Anwalt, aber vielleicht hilft das ja.

Urheberrecht und Verwertungsrechte bestehen prinzipiell weiter (bis 70 Jahre
nach dem Tod des Autors), unabhängig davon, ob das Buch momentan lieferbar
ist oder nicht. Ob sich noch jemand darum schert, sei für den Einzelfall
dahingestellt (man kann ja beim Verlag mal fragen), dennoch unterliegt das
Anfertigen von Kopien den gleichen Beschränkungen als wäre das Buch
lieferbar.

Viele Verträge zw. Verlag und Autor sehen vor, dass die Verwertungsrechte
nach einer bestimmten Zeit, in der das Buch vom Verlag nicht mehr angeboten
wird, wieder an den Autor zurückfallen, der es dann anderen Verlagen
anbieten kann. Das betrifft die von dir geschilderte Situation jedoch nicht.

Matthias
Henning Schlottmann
2004-10-27 17:28:20 UTC
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Post by Werner Schmitz
ich suche verlässliche Informationen zum Copyright von Büchern. Ich weiß,
ein Anwalt könnte mir weiterhelfen, aber erstmal wollte ich mich im
Internet schlau machen.
Dafür gibt es eine spezialisierte Newsgroup -
news:de.soc.recht.marken+urheber, ich leite diese Diskussion mal dorthin
um.
Post by Werner Schmitz
Es geht darum, dass ich mich frage, wie das mit dem Copyright aussieht,
wenn die Bücher nicht mehr lieferbar, also nicht mehr im VLB gelistet sind.
Erstmal: In Kontinentaleuropa gibt es kein Copyright, sondern ein
Urheberrecht. Und ja, da gibt es ausreichende Unterschiede, um auf der
korrekten Bezeichnung zu bestehen.
Post by Werner Schmitz
Hat dann überhaupt noch jemand Interesse an dem Copyright? Ich kenne den
Dokumentenlieferdienst Subito, der ja gerade im Rechtsstreit steht, weil
verlangt wird, dass vor der Anfertigung einer elektronischen Kopie geprüft
werden müsse, ob der Verlag eine solche Kopie selbst zur Verfügung stellt.
Hieße das, dass ich (nicht lieferbare) Bücher kopieren darf, wenn ich
zuvor geprüft habe, dass der Verlag eine solche Kopie nicht anbieten kann?
Ich wäre dankbar für jeden Hinweis, auch auf Internetressourcen, die
diesen Spezialfall behandeln.
Du darfst für den privaten Gebrauch grundsätzlich Kopien eines Werkes
anfertigen - §53 UrhG. Davon gibt es aber ein paar Ausnahmen, die
wiederung Schranken haben. In deinem Fall gilt §53 Abs. 2 Nr 4 b UrhG -
zu finden wie fast alle deutschen Gesetze über
http://www.rechtliches.de.

Kurz gesagt darfst du aus Büchern auch zu privaten Zwecken nur Auszüge
kopieren, es sei denn das Werk ist seit mindestens zwei Jahren
vergriffen.

Wenn du dazu noch weitere Fragen hast, stell sie ruhig.

Ciao Henning
Tom Rohwer
2004-10-28 12:34:47 UTC
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Post by Henning Schlottmann
Kurz gesagt darfst du aus Büchern auch zu privaten Zwecken nur Auszüge
kopieren, es sei denn das Werk ist seit mindestens zwei Jahren
vergriffen.
Es sei denn für die Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn man ein
eigenes Werkstück besitzt:

§53 UrhG
(...)
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
herzustellen oder herstellen zu lassen
(...)
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die
Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird

(4) Die Vervielfältigung
(...)
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im
wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie
nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig --> ODER unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 Nr. 2 <-- oder zum eigenen
Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.

Wobei es sich dann aber in der Regel um eine "Arbeitskopie" handeln
dürfte, denn warum sollte man die Kopie eines Buches ins eigene Archiv
aufnehmen, das man als Original dort schon hat. (Verbreiten oder
öffentlich Wiedergeben darf man das ja nicht.)
Werner Schmitz
2004-10-28 15:26:00 UTC
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Post by Henning Schlottmann
§53 UrhG
(...)
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
herzustellen oder herstellen zu lassen
Wäre es dann also möglich, dass ich als Dienstleister Kopien von (seit 2
Jahren) vergriffenen Büchern erstelle?
Und müsste dann der Auftraggeber die Urheberrrechte abklären, oder hätte
ich als /Kopierer/ ebenfalls die Pflicht, die Rechtmäßigkeit einer Kopie
abzuklären?

Gibt es dann noch einen Unterschied, wenn ich digitale Kopien erstelle,
z.B. ein vergriffenes Buch scanne und ein pdf-File erstelle?

Gruß Werner
Henning Schlottmann
2004-10-29 07:23:07 UTC
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[Ich bitte um Ende des Crossposts - F'up2: dsrm+u]
Post by Werner Schmitz
Post by Henning Schlottmann
§53 UrhG
(...)
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
herzustellen oder herstellen zu lassen
Wäre es dann also möglich, dass ich als Dienstleister Kopien von (seit 2
Jahren) vergriffenen Büchern erstelle?
Schau bitte ins Gesetz. Du suchst §53 UrhG. Eine Privatkopie kann man
sich auch durch einen anderen anfertigen lassen, wenn ein paar
Bedingungen erfüllt sind.
Post by Werner Schmitz
Und müsste dann der Auftraggeber die Urheberrrechte abklären, oder hätte
ich als /Kopierer/ ebenfalls die Pflicht, die Rechtmäßigkeit einer Kopie
abzuklären?
Der Kopierer muss nur die Berechtigung seiner eigenen Handlung
überprüfen.
Post by Werner Schmitz
Gibt es dann noch einen Unterschied, wenn ich digitale Kopien erstelle,
z.B. ein vergriffenes Buch scanne und ein pdf-File erstelle?
Für den eigenen Privatgebrauch? Oder als Dienstleister nach deiner
obigen Frage?

Ciao Henning

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